Heute setzt die Bundesregierung einen entscheidenden Schritt zur spürbaren Entlastung des Strafvollzugs: Mit einer grundlegenden Reform des Strafvollzugsgesetzes wird die Außerlandesbringung ausländischer Straftäter deutlich vereinfacht. Der Gesetzesentwurf geht heute in Begutachtung und soll am 1. November in Kraft treten.
Die Änderungen betreffen drei Bereiche:
- "Entlassung in das Herkunftsland": Ausländische Strafgefangene ohne Aufenthaltsrecht müssen das Land verlassen. Das ist ein entscheidender Schritt, um den Druck auf das System nachhaltig zu senken. Bisher scheiterte die Außerlandesbringung in das Herkunftsland oft am Veto der Betroffenen. Künftig: Wenn ein aufrechtes Einreise- oder Aufenthaltsverbot gilt, kann die Person nach Verbüßung der Mindesthaftzeit auch ohne deren Zustimmung außer Landes gebracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind schwere Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristische Straftaten. Das Justizministerium rechnet durch diese Neuerung mit einer Entlastung der Justizanstalten von rund 300 Personen pro Jahr.
- "Haft in der Heimat" wird konsequent ausgebaut. Bereits im Vorjahr gelang mit 208 Überstellungen ein historischer Höchstwert bei der Haft in der Heimat. Die Novelle baut diese Maßnahme konsequent aus. Bürokratische Hindernisse werden abgebaut, um die Chance zu erhöhen, dass ausländische Strafgefangene ihre Haftstrafen tatsächlich in ihren Heimatstaaten absitzen müssen und nicht den österreichischen Strafvollzug belasten.
Ein besonderer Fokus liegt auf den Staaten des Westbalkans. Aufgrund der geografischen Nähe und historisch gewachsener Verbindungen besteht hier ein hohes Potenzial für wirksame Maßnahmen zur Haftentlastung. Diese Personengruppe macht rund zehn Prozent der Insass:innen in österreichischen Justizanstalten aus und ist daher von besonderer Relevanz.
- "Zweite Chance – Ausbildung statt Gefängniszelle" um die Rückfallquote zu senken. Um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu sichern, wird der Strafaufschub für Berufsausbildungen ausgeweitet. Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kann der Haftantritt künftig auch länger als ein Jahr aufgeschoben werden, damit Verurteilte ihre Lehre oder Ausbildung erfolgreich abschließen können.