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Bundesregierung beschleunigt UVP-Verfahren und ermöglicht CO2-Speicherung

Die Bundesregierung hat eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) und ein Gesetz zur Ermöglichung der geologischen CO2-Speicherung in Österreich in Begutachtung geschickt. Das bisher geltende UVP-Gesetz hat oft zu Rechtsunsicherheit, immer wieder überlangen Verfahren und einem hohen Verwaltungsaufwand in den Behörden geführt.

Im Zentrum der Reform der UVP-Verfahren stehen daher kürzere Verfahrensdauern, weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit. Mit der Aufhebung des Verbots der CO2-Speicherung wird eine Technologie (Carbon Capture and Storage – CCS) ermöglicht, mit der CO2-Emissionen abgeschieden, transportiert und gespeichert werden können. Vorrangig bleiben weiterhin klimapolitische Maßnahmen, die einen Ausstoß von CO2 gänzlich vermeiden.


Bundesminister Norbert Totschnig:

"Mit der UVP-Novelle schaffen wir einfachere Regeln, die zu strafferen Verfahren, mehr Rechtssicherheit und weniger Verwaltungsaufwand führen. Gleichzeitig erhalten wir unsere hohen Umweltstandards. Mit dem Gesetzesvorschlag für die Speicherung von CO2 machen wir den Weg frei für eine Zukunftstechnologie. Damit geben wir unserer Industrie eine Produktionsperspektive in Österreich und gehen konsequent weiter in Richtung eines klimaneutralen, wettbewerbsfähigen und zukunftsfrohen Österreichs."


Bundesminister Markus Marterbauer:

"Die Speicherung von Treibhausgas ist eine Ergänzung im Klimaschutz und kein Ersatz für Maßnahmen zur Klimaneutralität. Wir setzen an erster Stelle auf CO2-Vermeidung, auf mehr Energieeffizienz und auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Österreich soll Vorzeigeland werden, denn Klimapolitik ist Sozialpolitik und Standortpolitik gleichzeitig."


Staatssekretär Sepp Schellhorn:

"Bei unseren Reformen geht es jetzt Schlag auf Schlag: Mit Elan und Tatkraft starten wir in den Herbst, beschleunigen UVP-Verfahren, schaffen einen One-Stop-Shop, ermöglichen erstmals CO2-Speicherung in Österreich und geben der Klimaneutralität 2040 einen gesetzlichen Rahmen. Einfachere Verfahren, mehr Rechtssicherheit, mehr Technologieoffenheit – damit unsere Betriebe investieren, erweitern und schneller wissen können, woran sie sind. Wir müssen nicht weniger regulieren, sondern besser regulieren. Und zwar möglichst gleich beim ersten Mal."


UVP-G-Novelle für schnellere Verfahren und mehr Rechtssicherheit

Das geltende UVP-Gesetz hat aufgrund von Judikatur und Komplexitäten im Vollzug zu überlangen Verfahren, einem hohen Verwaltungsaufwand in den Behörden und zu Rechtsunsicherheit geführt. Daher war eine umfassende Anpassung des Gesetzes notwendig.

Künftig sollen einfachere Regeln gelten, die klar definieren, wann eine UVP-Pflicht besteht und wann nicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und weniger Verwaltungsaufwand. Auch Genehmigungen für neue Projekte an bereits bestehenden Standorten werden vereinfacht.

Zudem wird es in Zukunft statt zwei Verfahrenstypen nur mehr ein einheitliches konzentriertes Genehmigungsverfahren geben. Damit ist für zahlreiche Verfahren eine Verkürzung der Dauer des Genehmigungsverfahrens um 3 Monate verbunden.

In der Praxis kommt es zudem immer öfter vor, dass überlange, insbesondere KI-generierte Schriftsätze eingebracht werden. Dieser Entwicklung schiebt die Regierung einen Riegel vor. Künftig soll die Behörde eine leicht verständliche Zusammenfassung und elektronisch lesbare Formate anordnen können.

Vorhaben, an denen ein großes öffentliches Interesse besteht, können künftig nicht mehr durch sogenannte "Blanko-Beschwerden", die nur allgemeine Ausführungen enthalten, verzögert werden. Dazu zählen etwa der Ausbau Erneuerbarer Energien und wichtiger Infrastruktur.

Für Rechenzentren ist ein neuer Tatbestand vorgesehen: Grundsätzlich gibt es zwar bereits jetzt Tatbestände, die bei Rechenzentren zu prüfen sind (etwa zu Feuerungsanlagen oder Wasserentnahme). Zusätzlich ist nun ein eigener Tatbestand explizit zu Rechenzentren vorgesehen, der auf die Anschlussleistung abzielt.

Die Beteiligungsrechte werden durch klarere Vorgaben für Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen modernisiert. Bürgerinitiativen sollen künftig transparenter gestaltet werden, indem bei der Gründung seitens der Gemeinde Identität und aufrechte Meldung bestätigt werden. Zudem soll bei Einbringung von Beschwerden durch Bürgerinitiativen sichergestellt sein, dass diese auch weiterhin von mindestens der Hälfte der ursprünglichen Unterstützer mitgetragen werden – um hier auch den Grundsatz der Demokratie zu verankern.

Darüber hinaus soll der "Einspruchstourismus" eingebremst werden: Umweltorganisationen sollen künftig nicht mehr automatisch Parteistellung in benachbarten Bundesländern haben.

CO2-Speicherung als ergänzende Technologie zur Klimaneutralität – Vermeidung von CO2-Emissionen bleibt vorrangig

Die Regierung bekennt sich mit dem Klimagesetz zur nationalen Ambition der Klimaneutralität 2040. Um unsere nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen, hat die Vermeidung von Treibhausgasemissionen oberste Priorität.

Neben der Reduktion des CO2-Ausstoßes ist CCS eine notwendige Lösung für bestimmte Industrien, bei denen ein kompletter Ausstieg aus fossilen Energieträgern und somit Klimaneutralität noch nicht möglich ist. Dazu zählen beispielsweise die Zementindustrie oder Teile der keramischen Industrie.

CCS bezeichnet die CO2-Abscheidung, den CO2-Transport und die dauerhafte CO2-Speicherung in unterirdischen Speicherstätten.

Mit dem Gesetz wird ein klarer regulatorischer Rahmen für den Einsatz von CCS geschaffen, wobei Sicherheits- und Umweltverträglichkeitsaspekte auf Basis hoher wissenschaftlicher und regulatorischer Standards gewährleistet werden. Laut dem Begutachtungsentwurf beträgt die bundesweite Obergrenze für die jährliche Speicherung von Kohlenstoffdioxid bis zum 31. Dezember 2029 höchstens 3 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid. Ab 1. Jänner 2030 und bis zum 31. Dezember 2034 beträgt sie höchstens 7 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid. Weiters ist bis spätestens 30. Juni 2033 eine Evaluierung vorgesehen.

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