Gefährderüberwachung – Schaffung von zeitgemäßen Befugnissen für den Verfassungsschutz
Die Möglichkeit auf Messengerdienste zuzugreifen, bzw. Nachrichten auszulesen, wird auf jene Fälle beschränkt, die auf terroristische und verfassungsgefährdende Aktivitäten hindeuten. Das sind zum Beispiel die Vorbereitung von terroristischen Anschlägen oder die Bildung von terroristischen Gruppierungen.
Für den Einsatz der Messengerüberwachung kommen vor allem jene Fälle in Frage, in denen bereits durch Observationsmaßnahmen klar geworden ist, dass die Gefährder über Messengerdienste kommunizieren. Jeder einzelne Anwendungsfall muss richterlich angeordnet werden und wird begleitend durch den Rechtsschutzbeauftragten kontrolliert. Grundsätzlich kann die Befugnis der Messengerüberwachung nur für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden. Wird die Befugnis der Messengerüberwachung in einem Kalenderjahr in mehr als 35 Fällen angewandt, hat eine Sonderberichterstattung an den ständigen Unterausschuss des Innenausschusses zu erfolgen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft die Grundlage für eine zeitgemäße Befugnis um Gefährder und Terroristen auszuschalten.
Die Begutachtungsfrist beträgt acht Wochen. Ein Beschluss im Nationalrat ist daher vor dem Sommer zu erwarten.