Klare Qualitätsstandards und definierter Umfang
Impfungen dürfen künftig ausschließlich speziell ausgebildete Apothekerinnen und Apotheker durchführen, die eine entsprechende Ausbildung einschließlich Prüfung absolviert haben. Diese wird von der Apothekerkammer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft organisiert und mit dem Gesundheitsministerium abgestimmt. Sie umfasst auch praktische Übungen und Notfallmaßnahmen. Spätestens alle 4 Jahre ist eine Auffrischung erforderlich. Nicht-pharmazeutisches Personal darf ausdrücklich nicht impfen.
Geimpft werden dürfen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Ausgenommen sind Schwangere, Personen mit Verdacht auf eine akute Erkrankung sowie Personen, für die eine Impfung im Einzelfall ein erhöhtes Risiko darstellt. In der Apotheke möglich sein sollen Impfungen gegen FSME, Hepatitis B sowie Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten und die entsprechende Kombination mit Polio. Dabei handelt es sich um Impfungen, deren Impfstoffe bereits heute privat bezahlt und in der Apotheke bezogen werden können.
Die Impfungen erfolgen in einem abgetrennten Bereich unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften. Jede Impfung muss dokumentiert werden. Vorgesehen ist auch die Anbindung an den elektronischen Impfpass. Eine öffentliche Liste der entsprechend ausgebildeten Apothekerinnen und Apotheker wird von der Apothekerkammer geführt.
Das Impfen in Apotheken soll Ärztinnen und Ärzte nicht ersetzen, sondern eine zusätzliche Möglichkeit schaffen, mehr Menschen zu erreichen. Ärztinnen und Ärzte bleiben ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung.
Ziel ist, dass die ersten Impfungen in Apotheken rechtzeitig zum Beginn der Zeckensaison im Frühjahr 2027 möglich sind. Geimpft werden kann, sobald die ersten Apothekerinnen und Apotheker ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Die Rückmeldungen aus der nun startenden Begutachtung werden sorgfältig geprüft und in die weitere Arbeit einbezogen.