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Transparenzpaket: Amtsgeheimnis wird abgeschafft Grundrecht auf Information kommt

Bundesregierung übermittelt Informationsfreiheitsgesetz dem Parlament. Der moderne Staat ist da: mit einem Grundrecht auf Information und Augenmaß für die Verwaltung.

Vizekanzler Werner Kogler und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler haben heute den überarbeiteten Entwurf zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses und der Einführung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Zugang zu Information vorgestellt. Es wird damit ein historischer Paradigmenwechsel eingeleitet, indem Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht wird.

In Gesprächsrunden mit von der Informationsfreiheit umfassten Stellen und zahlreichen Stakeholdern wurde das Gesetz wie auch der ihm zugrundeliegende Systemwandel tiefgehend diskutiert. Vizekanzler Werner Kogler und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler war es insbesondere wichtig, Bedenken anzuhören, ernst zu nehmen und gemeinsam an Lösungswegen zu arbeiten. Immer mit dem Ziel vor Augen: Jede und jeder hat ein Grundrecht auf Information und das muss von Ministerien, Behörden und Gerichten über die Bundesländer bis hin zu jeder Gemeinde erfüllt werden. Die Überlegungen aus diesem Prozess sind nun in den überarbeiteten Entwurf der Bundesregierung eingeflossen.

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass das bald 100 Jahre alte Amtsgeheimnis abgeschafft wird. An seine Stelle tritt künftig ein Grundrecht auf Information für jede und jeden, das erforderlichenfalls auch eingeklagt werden kann.

Zudem müssen zukünftig Informationen von allgemeinem Interesse von staatlichen Organen proaktiv veröffentlicht werden. Diese werden auf einer Website – dem zentralen Informationsregister – zugänglich gemacht und mit Schlagworten zur besseren Suche versehen.

Die Bundesregierung setzt es sich zum Ziel, dass die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und das Grundrecht auf Information– nach geplanter Beschlussfassung im Parlament und folgender Legisvakanz von 18 Monaten – 2025 endgültig in Kraft tritt. Zu einem genauen parlamentarischen Fahrplan wurden heute bereits Gespräche geführt, bei dem dieses Transparenzpaket den Parlamentsfraktionen vorgestellt wurde. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit des Nationalrates sowie eine qualifizierte Zustimmung des Bundesrats notwendig. Ziel der Koalitionsparteien ist es, den parlamentarischen Prozess rasch abzuschließen.


Eckpunkte der geplanten Reform

  • Abschaffung des Amtsgeheimnisses
Das Amtsgeheimnis (eingeführt mit der B-VG-Novelle 1925) wird in seiner bisherigen Form nach rund 100 Jahren abgeschafft.
  • Allgemeines Informationsbegehren – Grundrecht auf Zugang zu Information
    • Jede und jeder verfügt künftig über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information.
    • Von einer informationspflichtigen Stelle kann binnen einer Frist von 4 Wochen (Aufschub um weitere 4 Wochen möglich) bereits vorhandene Information verlangt werden.
    • Bei Nicht-Auskunft kann das Recht auf Information vor Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden.
    • Hiervon sind alle Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen erfasst.
    • Die Verpflichtung betrifft Verwaltungsorgane von Bund und Ländern sowie allen Gemeinden.
    • Informationen müssen nicht erteilt werden, wenn der Antrag missbräuchlich erfolgt. Darüber hinaus gelten Geheimhaltungsgründe und es ist auf Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Datenschutz, Rücksicht zu nehmen.
    • Informationen sind auch von nicht hoheitlich tätigen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, zu erteilen – wobei die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden darf.
  • Proaktive Veröffentlichungspflicht
    • „Information von allgemeinem Interesse“ (nunmehr zusätzliche Beispiele im Gesetz aufgezählt, z. B. Geschäftseinteilung, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter etc., neben bereits angeführten Studien, Gutachten, Verträge,…) müssen proaktiv in einem Informationsregister auf www.data.gv.at ehestmöglich veröffentlicht werden.
    • Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind in erster Linie die Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe umfasst, wobei Gemeinden und Gemeindeverbände bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern davon ausgenommen sind, diese aber selbstverständlich solche Informationen freiwillig veröffentlichen können.
    • Darüber hinaus gilt sie auch für Nationalrat und Bundesrat mitsamt des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, sowie für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof.1
    • Informationen müssen von jenen Stellen veröffentlicht werden, welche diese auch erstellt haben.
    • Von der proaktiven Informationspflicht umfasst sind Informationen, welche ab Inkrafttreten des Gesetzes entstehen.
    • Die im Zuge der Reform des Parteiengesetzes geschaffene Norm des Art. 20 Abs. 5 B-VG wird durch die neue Regelung des Informationsregisters ersetzt.
    • Ausgenommen von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind Informationen, soweit und solange sie beispielsweise im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Geheimhaltung unterliegen.
  • Unterstützungsleistungen
    • Informationspflichtige Stellen haben im Rahmen der Legisvakanz nach der Beschlussfassung des Gesetzes bis zu dessen Inkrafttreten insgesamt 1,5 Jahre Zeit, um sich auf die effektive Umsetzung vorzubereiten.
    • Das Bundeskanzleramt wird umfassende Informationsmaterialien für informationspflichtige Stellen zur Verfügung stellen.
    • Die Datenschutzbehörde wird darüber hinaus Leitfäden zur Verfügung stellen und Fortbildungen beispielsweise für Datenschutzbeauftrage veranstalten.
1 Diese Organe müssen nicht in das Register einspeisen, da in deren Bereichen bereits sinnvolle und transparente Seiten bestehen; so etwa parlament.gv.at oder ris.bka.gv.at (für Urteile/Erkenntnisse der (Verwaltungs-)Gerichte.


Vizekanzler Werner Kogler:

"Die Abschaffung des Amtsgeheimnisses ist ein monumentaler Kulturwandel in der Republik. Jede und jeder hat ein Grundrecht auf Information – davon sind wir überzeugt und das wird endlich Realität. Die Ausrede „Amtsgeheimnis“ gibt es dann nicht mehr. Die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und das Recht auf Information umfassen auf Bundesebene, in den Ländern und Gemeinden alle Ämter und Behörden sowie auch alle Unternehmen, die der Rechnungshofprüfung unterliegen. Mit diesem zentralen Projekt beweisen wir einmal mehr Vision, Gestaltungswillen und Umsetzungskraft."
Verfassungsministerin Karoline Edtstadler:
"Nach 100 Jahren leitet die Bundesregierung die Abschaffung des Amtsgeheimnisses ein und vollzieht mit einem einheitlichen Grundrecht auf Zugang zu Information einen Paradigmenwechsel. Der ausbalancierte Entwurf garantiert Transparenz mit Augenmaß für die Verwaltung. Offenheit und Transparenz sind ein Gebot der Stunde. Mit der Informationsfreiheit setzen wir einen Meilenstein."