Reform des Ehrenzeichengesetzes
Nach der derzeitigen Gesetzeslage können Ehrenzeichen nach groben Verstößen gegen die Grundwerte der Republik teilweise nicht aberkannt werden. Nach der Begutachtung wird nun eine Regierungsvorlage dem Parlament übermittelt, welche in Zukunft einen ex lege Widerruf von Ehrenzeichen vorsieht, sowie eine Aberkennung von Ehrenzeichen und eine Distanzierung von verstorbenen Ehrenzeichenträgern ermöglicht.
Darüber hinaus wird mit der Reform ermöglicht, dass die Ehrenzeichen auf Bundesebene weitestgehend zusammengefasst werden. Dadurch können gemeinsame Bestimmungen zum Widerruf und zur Aberkennung vorgesehen werden.
Die Regierungsvorlage sieht nun im Vergleich zum Begutachtungsentwurf eine klarere Strukturierung der Voraussetzungen sowie der Vorgehensweisen für ex lege Widerruf und Aberkennung vor. Es wird außerdem klargestellt, dass auch teilbedingte Freiheitsstrafen über 1 Jahr zu einem ex lege Widerruf führen. Darüber hinaus wurde der Titel angepasst, sowie die Strafe etwa für das unbefugte oder herabwürdigende Tragen eines Ehrenzeichens von 700 auf 1.000 Euro erhöht und eine neue Strafbestimmung eingefügt. Um einen einheitlichen Vollzug der Ehrenzeichen, die durch den Bundespräsident verliehen werden, zu gewährleisten, wird künftig im Militärauszeichnungsgesetz für das Militärverdienstzeichen auf die Bestimmungen zu ex lege Widerruf und Aberkennung verwiesen.